Satzung des Vereins „COEXIST“

Durch seine Satzung respektiert COEXIST das Grundgesetz und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Änderung der Satzung am 10.03.2018 aufgrund des § 37 BGB im Artikel § 7. „Mitgliederversammlung“

Änderung der Satzung am 06.01.2019 aufgrund 37 BGB im Artikel § 1/§4§1

Änderung der Satzung am 14.12.2020

  • 2 Wesen und Zweck des Vereins /§ 4 Mitgliedschaft/ § 5 Finanzierung/§ 7 Mitgliederversammlung/§ 8 Vorstand /§9 Geschäftsstelle/§ 10 Vereinsjugendordnung/§ 13 Auflösung des Vereins
  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen COEXIST. COEXIST steht für Religionsfreiheit,Toleranz und Verständnis. Koexistenz, die deutsche Übersetzung von „COEXIST“ wird im Wörterbuch wie folgt definiert:

Koexis-tenz, Koexistenz Substantiv (die); das gleichzeitige Vorhandensein, das Nebeneinander-, Miteinanderbestehen.

Genau diese Definition, nämlich das Miteinanderbestehen und zwar in einer toleranten und friedlichen Art und Weise, verinnerlicht, bezweckt und fördert der Verein.

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V
  2. Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart, Baden-Württemberg, Deutschland.
  3. Die erste Fassung der Satzung wurde am 03.04.2017 von 8 Gründungsmitgliedern beschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  • 2 Wesen und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Erziehung, der Religion, der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten vorstehender gemeinnütziger Zwecke.Der Verein setzt diesen Zweck insbesondere in seiner  Jugendarbeit um. Wir berufen uns dabei insbesondere auf das SGB VIII im Sinner der Paragrafen 1,3,4,8, 9 und 11.

Ziel des Vereins ist mithin primär die interkulturelle Verständigung und die Förderung von Wertschätzung unter fremdkulturellen Menschen in und außerhalb von Deutschland, sodass ein friedliebendes Zusammenleben von

Menschen unterschiedlicher Herkunft, Nationalität, Religion, Kultur und Einstellungen möglich ist oder verbessert wird.

Diese Vereinszwecke werden insbesondere durch gemeinnützige Aktionen, Initiativen, Kampagnen, Seminare, Vorträge und weiteren Veranstaltungen des Vereins verwirklicht. Durch direktes Zusammenwirken der Mitglieder und Interessenten sollen ferner Kulturverständnis sowie Meinungsvielfalt und Toleranz gefördert werden.

Mit der Event-Reihe ,,Jugend Talk “ beispielsweise sollen insbesondere junge Mädchen/Jungen und Frauen/Männer im Alter von 14 bis 27 Jahren in ihrer Selbstfindung unterstützt werden. Sie soll der Integration in Schule, Ausbildung, Arbeit und Gesellschaft dienen. Ziel ist es, die Teilnehmenden mit Vorbilder zu motivieren und ihre Kompetenzen und Persönlichkeit zu stärken sowie zu fördern. Im Rahmen des Projektes werden Referent*innen unterschiedlichster Religions-, Alters- und Berufsgruppen geladen, um insbesondere (aber nicht nur) junge muslimische Frauen zu motivieren sich für sich selbst und in der Gesellschaft einzusetzen. Die Event-Reihe soll eine praktische Unterstützung zu einem selbstbestimmten Leben mittels individueller Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung bieten.

Weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der oben bezeichneten Zwecke: Interkulturelle Abende mit kulinarischer Vielfalt und Tanz, Besuch von Altersheimen sowie anderen gemeinnützigen Vereinen, um den interkulturellen Dialog zu fördern.

Um den Zweck der Satzung zu erreichen kann mit Personen, Vereinen, Initiativen, Instituten, Organisationen jeglicher Art zusammengearbeitet werden, sofern diese ebenfalls im Sinne der Satzung ähnliche Absichten haben und gemeinnützige Ziele verfolgen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • 4 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus

  1. a) ordentlichen Mitgliedern

Ordentlichen Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weiblich sind und sich zum Islam als ihre persönliche Religion bekennen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

  1. b) aktive außerordentliche Mitglieder

    Aktive außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich aktiv durch ehrenamtliches Engagement und finanzieller Förderung an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins beteiligen, jedoch einer der unter 4,a genannten Kriterien nicht erfüllen (männliche Muslime, nicht-Muslime).

Aktive außerordentliche Mitglieder besitzen ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme kann nach schriftlichem Antrag ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes entscheiden. Bei minderjährigen Antragstellern ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv. mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht  in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied kann aus dem Verein zum Monatsende austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens zum jeweiligen Monatsende anzuzeigen.

Wenn die Mitgliedschaft gekündigt wird, ist damit auch die Vorstandschaft beendet.

Jedes Mitglied zahlt ab 01.03.19 einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10€ im Jahr.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Der Vorstand informiert das Mitglied darüber, dass er aufgrund des genau bezeichneten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren einleiten wird und die Zuständigen in der kommenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung darüber beschließen werden. Gleichzeitig wird dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben – bei der jeweiligen Sitzung  mündlich sich dazu zu äußern.

Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  • 5 Finanzierung

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüssen und Fördermitteln. Spenden, die an Bedingungen geknüpft sind bzw. die zu den Zielen des Vereins in Widerspruch stehen oder seine Aktivitäten beeinträchtigen werden nicht akzeptiert.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Gelder können diesem Konto nur entnommen werden, so wie es in der Geschäftsordnung geregelt und in der Mitgliederversammlung angepasst wird.

Spenden und weitere Mittel des Vereins können für die in § 2 genannten Veranstaltungen sowie für Materialien und weitere Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Vereinszweckes verwendet werden.

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt, sollte vorher nicht durch den 1. Vorsitzenden ein Versammlungsleiter bestimmt werden. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

An der Mitgliederversammlung dürfen nur alle schriftlich aufgeführten Mitglieder des Vereines und der Vorstand teilnehmen. Gäste und externe Teilnehmer müssen schriftlichen Antrag stellen, um an der Mitgliederversammlung teilnehmen zu können, worüber der Vorstand zu entscheiden hat.

Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen erlassen, die Teilbereiche regeln. Ordnungen müssen nicht eingetragen werden.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Höhe der Mitgliedsgebühr festgelegt ist.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Jugendordnung.

  • 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der 1. Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin. COEXIST wird nach innen

und außen von der Vorsitzenden und deren Stellvertreterin, wobei beide einzeln vertretungsberechtigt sind, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt;jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

In Entscheidungs Angelegenheiten ist in jedem Fall das Einverständnis der 1. Vorsitzenden   und 2.Vorsitzenden schriftlich einzuholen. Ohne  Einverständnis können keine Mittel verwendet und keine Aktionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die

Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufnahme neuer Mitglieder.

Grundsätzlich gilt das Vier-Augen-Prinzip bei allen Geschäften des Vereins.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Es können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.

Die Vorsitzende oder der Stellvertreterin  kann nach ihrem  Ermessen einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.

Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine Geschäftsführerin bestellen. Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Ernennung eines besonderen Vertreters; der Vorstand kann einem Vereinsmitglied als eine*n besonderen Vertreter*in ernennen und diesem somit mittelbar oder unmittelbar eine Zeichnungsberechtigung erteilen. In diesem Fall wird der Zusatz „i.A.“ verwendet,welcher für „im Auftrag“ steht und sich auf eine Vertretungsberechtigung im Einzelfall bezieht. Der besondere Vertreter*in hat zur Aufgabe die Führung der alltäglichen Geschäften zu leisten.

  • 9 Geschäftsstelle

(1) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Ziele und Zwecke einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeiter*innen bedienen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben können Ehrenamtliche zur Unterstützung gewonnen und Arbeitsgruppen gebildet werden, die Grundsätze sowie Zahlungen von Aufwandsentschädigung o.ä. werden in der Geschäftsordnung genauer geregelt.

(3) Die angemessene Bezahlung von Mitarbeiter*innen, Hilfskräften usw. ist zulässig.

  • 10 Vereinsjugendordnung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung

Diese Jugendordnung tritt am 15.11.2020  mit der Annahme durch die Gesamtmitgliederversammlung in Kraft.

1.Anmerkungen zur Jugendordnung

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich, im Rahmen der Hauptsatzung selbständig und eigenverantwortlich und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.
  3. Mindestens eine Jugendvertreterin ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Gesamtvereins.
  4. Anmerkungen zu einzelnen Punkten der Jugendordnung

Der Jugendhaushaltsplan sollte der Gesamtmitgliederversammlung, gemeinsam mit dem Vereins-Haushaltsplan, zur Bestätigung vorgelegt werden.

Besteht kein gemeinsamer Haushaltsplan, so ist der Jugendhaushaltsplan für sich zur Bestätigung vorzulegen.

  • 11 Zweigstellen

Die Vorsitzende oder die  Stellvertreterin kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland Zweigstellen des Vereins errichten. Zweigstellen kann die  Vorsitzende oder die  Stellvertreterin  des Vereins schließen.

Etwaige geldliche bzw. gegenständliche Investitionen bleiben in jedem Fall Eigentum des Vereins.

  • 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Stuttgart bzw. Finanzamtes Waiblingen notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

  • 13 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein. „Muslimisches Familienbildungszentrum – Mina e.V. der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder ähnliches/Vergleichbares.

Weinstadt, den 13.12..2020

Der Vorstand _________________________  Vorsitzende _____________________

Vereinsjugendordnung   COEXIST young

  • 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Verein COEXIST e.V. sind alle Jugendlichen oder junge Menschen bis 27 Jahre sowie die gewählten (Trainer*innen) und berufenen Mitarbeiter (Jugendleiter*innen) und Mitarbeiter*innen (Hauptangestellte)  der Jugendabteilung die eine schriftliche Mitteilung zur Annahme gestellt haben. 

  1. a) ordentlichen Mitgliedern

Ordentlichen Mitglieder sind solche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, weiblich sind und sich zum Islam als ihre persönliche Religion bekennen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

  1. b) aktive außerordentliche Mitglieder

Aktive außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich aktiv durch ehrenamtliches Engagement und finanzieller Förderung an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins beteiligen, jedoch einer der unter 1,a genannten Kriterien nicht erfüllen (männliche Muslime, nicht-Muslime).

Aktive außerordentliche Mitglieder besitzen ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv. mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied kann aus dem Verein zum Monatsende austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens zum jeweiligen Monatsende anzuzeigen.

Wenn ein Mitglied das 27 Lebensjahr vollendet, wird das Mitglied im Regulären (Hauptverein) Verein weiterhin Mitglied, außer das Mitglied tritt zurück.

  • 2 Aufgaben

 Die COEXIST young führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der COEXIST young sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. a) die Förderung der Religion § 52 Abs. 1
  2. b) die Förderung von Kunst und Kultur
  3. c) Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
  4. d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
  5. e) Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
  • 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. a) die Vereinsjugendvollversammlung und
  2. b) der Vereinsjugendausschuss.
  • 4 Vereins-Jugendversammlung
  1. a) Die Jugendversammlung setzt sich aus jungen Menschen bis 27 Jahren sowie den gewählten und berufenen Mitarbeiter*innen der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des COEXIST young.
  2. b) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
  • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;
  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
  • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
  1. c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.
  2. d) Auf Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  3. e) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher festgestellt ist.
  4. f) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Hinweis:

Stimmberechtigung für Kinder und Jugendliche: Nach dem Bürgerli­chen Gesetzbuch (BGB) ist es den Vereinen freigestellt, Minderjähri­gen alle Mitgliedsrechte voll zu gewähren. Mit dem Eintritt in den Verein stimmen die Erziehungsberechtigten einer solchen Regelung zu; falls eine Satzungsänderung vorgenommen wird, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.

  • 5 Vereinsjugendausschuss
  1. a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
  • Zwei Jugendvertreterinnen als gleichberechtigten Vorsitzende
  • dem/der Kassenwart/in
  • ein Beisitzerin
  • der Jugendsprecherin
  1. b) Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
  2. c) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied unter dem 1 genannten Kriterien  wählbar. Der Jugendausschuss auf die Dauer von drei Jahre gewählt;jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so  lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  3. d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der
  4. e) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  5. f) Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  • 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  • 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gesamtmitgliederversammlung vom 15.11.2020  in Kraft.

Weinstadt, den ………………………….

Der Vorstand _________________________  Vorsitzende ____________________

 

EHRENKODEX 

für alle ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Kinder- und Jugendarbeit im Verein COEXIST e.V.

Name: 

Vorname: 

Verein:  Coexist e.V.

Folgender Ehrenkodex ist zentrale Grundlage meiner Arbeit im Verein Coexist e.V.: 

  • Ich übernehme Verantwortung für das Wohl der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehören die Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz vor gewaltsamen Übergriffen, vor gesundheitlichen  Beeinträchtigungen, vor sexualisierter Gewalt, vor sexuellem Missbrauch und vor  Diskriminierungen aller Art.
  • Ich respektiere die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und verspreche, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller  Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts gleich und fair zu behandeln sowie  antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken.
  • Ich werde die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und deren Entwicklung unterstützen, sowie die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen  respektieren.
  • Ich werde Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer Entwicklung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen sowie Tieren gegenüber fördern, insbesondere fairem und respektvollem Verhalten und dem  verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt.
  • Ich biete den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle Angebote ausreichende Selbst- und  Mitbestimmungsmöglichkeiten und vermittle stets die Einhaltung  der  zwischenmenschlichen Regeln.
  • Ich verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird. Ich ziehe im „Konflikt- oder Verdachtsfall“ professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere Ansprechpartner beim Verein und ggf.  entsprechende Dachorganisationen.

Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Ehrenkodex.  Ort und Datum: __________________________ Unterschrift: ___________________________